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Umsetzung des § 303 für Abrechnungen von Rehabilitationssport und Funktionstraining zum 01.08.2025

Sonstige Leistungserbringer sowie die beauftragten Abrechnungszentren sind verpflichtet, Abrechnung nach § 302 SGB V in elektronischer Form nach TP 5 mit allen relevanten Urbelegen (Abrechnungsunterlagen) einzureichen. Wir wollen unsere Zusammenarbeit weiter optimieren und bitten deshalb darum, Ihre Abrechnungen künftig im Rahmen des Datenaustausches nach § 302 SGB V mit uns vorzunehmen, sofern dies noch nicht geschieht.

Bitte beachten Sie, dass Abrechnungen von Rehabilitationssport und Funktionstraining, die nicht in elektronischer Form eingehen, ab dem 01.08.2025 gemäß § 303 SGB V ausgehend vom Rechnungsbetrag in Höhe von bis zu 5 % gekürzt werden.

 

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