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Abrechnungen über die Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken nach § 127 Absatz 1 SGB V von Nicht-Vertragspartnern müssen wir ab dem 01.09.2024 abweisen.
Das Abrechnungsverfahren für die Sonstigen Leistungserbringer sowie für die pflegerischen Leistungen unterliegt den Vorgaben des § 302 SGB V (TA/TP5) und § 105 SGB XI (TA/TP6).
Die BAHN-BKK stellt die Versorgung aller ab dem 01.04.2024 verordneten Verbandmittel im Rahmen eines Open-House-Vertrages sicher.
Alle sonstigen Leistungserbringer sowie die beauftragten Abrechnungszentren sind verpflichtet, die Abrechnung nach § 302 SGB V in elektronischer Form nach TP 5 mit allen relevanten Urbelegen (Abrechnungsunterlagen) einzureichen.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 11.05.2019 ist die Zuständigkeit, über den Abschluss der Versorgungsverträge für die einzelnen Heilmittelbereiche an den GKV-Spitzenverband übergegangen.
Papiervermeidung durch Digitalisierung und ein wesentlicher Beitrag für unsere Umwelt: Digitale Bereitstellung von Berichtigungsunterlagen über das Service-Portal für Leistungserbringer.
Diese neue Internetseite ist nur für Sie als Leistungserbringer und Rechnungssteller. Hier finden Sie alles, was Sie für Ihre Abrechnungen brauchen. Klicken Sie sich einfach mal durch!
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