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FAQ – Sonstige Leistungserbringer

Sie Haben Fragen?

In den FAQ finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular.

Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

(sog. Blankoverordnung)

Ab wann gelten die Verträge nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (sog. Blankoverordnung)?

Für den Bereich Ergotherapie ab 01.04.2024

Wie lange sind die ärztlichen Verordnungen gültig?

Blankoverordnungen für Ergotherapie: 16 Wochen

Welche Vereinbarungen sind zu Blankoverordnungen im Bereich Ergotherapie zu beachten?

Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Regelungen des Rahmenvertrages nach § 125 SGB V:

  • Gilt für ausgewählte Diagnosegruppen zum 01.04.2024: SB1, PS3, PS4
  • Es wurden neue Positionsnummern für Zeitintervalle vereinbart.
  • Arzt notiert BLANKOVERORDNUNG --> Leistungserbringer entscheidet über das Heilmittel (im Rahmen des Heilmittelkataloges), die Therapiefrequenz, die Dauer der Behandlung und die Gesamtdauer der Therapie.
  • Blankoverordnungen dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer abgegeben werden. Leistungserbringer nach § 124 (5) SGB V Krankenhäuser, Rehakliniken und vergleichbar sind ausgenommen.
  • Bei der Abrechnung ist zwingend die Verordnungsart 5 anzugeben.
  • Die Mindeste und maximale Behandlungszeit pro Tag sind einzuhalten.
  • Die Anzahl der Zeitintervalle (ZI) für die Behandlung innerhalb der Gültigkeit der Verordnung unterliegen einem Ampelsystem:

Diagnosegruppe

grün

gelb

rot

SB1

0-128 ZI

129 -176 ZI

ab 177 ZI

PS3

0-176 ZI

177 - 200 ZI

ab 201 ZI

PS4

0-176 ZI

177 - 200 ZI

ab 201 ZI

  • Für abgerechnete Zeitintervalle, die sich in der roten Ampelphase befinden, erfolgt bei der Abrechnung ein Vergütungsabschlag (für Ergotherapie 9 %).
  • Der langfristige Heilmittelbedarf sowie der besondere Versorgungsbedarf sind vom Ampelsystem ausgenommen.
  • Zur Versichertenbestätigung ist zusätzlich zu jedem abgegebenen Heilmittel die Therapiezeit des Leistungstages anzugeben.
  • Eine Abrechnung ist erst nach Abschluss der Behandlung möglich.
     

Bundeseinheitliche Rahmenverträge im Bereich Heilmittel

Für welche Fehler erfolgt ein Nacherfassungsabzug trotz elektronischer Datenübermittlung?
  • AC/TK
  • Positionsnummern
  • Preise
  • LANR
  • Diagnosegruppe
  • ICD-10 Code
  • Tag der Leistungserbringung
Wie und in welcher Höhe erfolgt der Nacherfassungsabzug bei diesen Fehlern?
  • Der Nacherfassungsabzug erfolgt pro Verordnung, nicht pro Fehler.
  • Der Nacherfassungsabzug erfolgt in Höhe von 5% des Verordnungsbetrages.
  • Der Nacherfassungsabzug erfolgt durch das Abrechnungszentrum Emmendingen.
Für welche Bereiche ist ein pauschaler Korrekturbetrag fällig?
  • Im Falle eines Widerspruchs im Bereich Podologie ist für bestimmte Korrekturen (lt. Vertrag in Anlage 3, Punkt 4) ein Korrekturbetrag in Höhe von 40 Euro fällig.
  • Im Falle eines Widerspruchs im Bereich Logopädie ist für bestimmte Korrekturen (lt. Vertrag in Anlage 3a, Punkt 4) ein Korrekturbetrag in Höhe von 40 Euro fällig.
In welcher Höhe ist der pauschale Korrekturbetrag fällig?
  • Es wurde für bestimmte Korrekturen ein pauschaler Korrekturbetrag in Höhe von 40 €  vereinbart, jedoch nicht mehr als der nachgeforderte Verordnungsbetrag.
Wie lange sind die Widerspruchsfristen für Korrekturen?
  • Für Logopädie und Ernährungstherapie muss der Widerspruch innerhalb 3 Monate nach Erhalt über das TP5 Korrekturverfahren eingereicht werden.
  • Für Podologie, Physiotherapie und Ergotherapie muss der Widerspruch innerhalb 9 Monate nach Erhalt über das TP5 Korrekturverfahren eingereicht werden.
Wie oft kann eine Korrektur eingereicht werden?
  • Es ist eine einmalige Korrektur (Heilung) möglich. Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede Berichtigung heilbar ist.
Welche Vertragsnummern – LEGS muss zur Abrechnung verwendet werden?
  • Zur Abrechnung müssen die neuen einheitlichen Vertragsnummern aus den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen verwendet werden.
Wie lange sind die ärztlichen Verordnungen gültig?
  • Logopädie:
    • Verordnungen mit 10 oder 20 Therapieeinheiten sind 7 - 9 Monate nach dem Ausstellungsdatum gültig.
  • Physiotherapie:
    • Verordnungen mit bis zu 6 Behandlungseinheiten sind 3 Monate nach dem ersten Behandlungstag gültig.
    • Verordnungen mit mehr als 6 Behandlungseinheiten sind 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag gültig.
  • Zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachte Leistungen können nicht mehr erbracht und abgerechnet werden.
Ist eine parallele Abrechnung / Leistungserbringung möglich?
  • Es ist unzulässig, dass innerhalb der gleichen Diagnosegruppe weitere Leistungen zur Erreichung desselben Therapieziels für den Versicherten durch den Therapeuten/Leistungerbringer erbracht werden.
In welchem Verhältnis stehen die Regelungen der Heilmittelrichtlinie zu den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen?
  • Die Regelungen der Heilmittelrichtlinien gelten zusätzlich zu den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen.

Abrechnungen der außerklinischen Intensivpflege ab 01.01.2024

Welcher Leistungserbringersammelgruppenschlüssel (LESGS) ist zu verwenden?

Die Abrechnung erfolgt unter dem LESGS „R“.

Welche Vertragsnummer – LEGS muss zur Abrechnung verwendet werden?

Zur Abrechnung von Leistungen ab dem 01.01.2024 dürfen nur noch die neuen Abrechnungscodes/Tarifkennzeichen gemäß den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes verwendet werden.

 

Informationen zum Aufbau von Abrechnungscode/Tarifkennzeichen finden Sie unter:

https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer.jsp

 

 

Auszug aus dem Schlüsselverzeichnis:

 

  • Ambulante AKI:

A1 = freigemeinnütziger Anbieter

A2 = privatgewerbliche Anbieter

A3 = öffentlicher Anbieter

A4 = sonstiger Anbieter

 

  • Stationäre AKI:

A5 = freigemeinnütziger Anbieter

A6 = privatgewerbliche Anbieter

A7 = öffentlicher Anbieter

A8 = sonstiger Anbieter

 

Anbei ein Auszug aus den bestehenden Schlüsselverzeichnissen zu Tarif und Sondertarifkennzeichen:

 

  • 1. und 2. Stelle Tarifbereich

01 = Baden-Württemberg

02 = Bayern

23 = Berlin

04 = Bremen

05 = Hamburg

06 = Hessen

07 = Niedersachsen

08 = Nordrhein-Westfalen

09 = Rheinland-Pfalz

10 = Saarland

11 = Schleswig-Holstein

12 = Brandenburg

13 = Sachsen

14 = Sachsen-Anhalt

15 = Mecklenburg-Vorpommern

16 = Thüringen

 

  • 3. bis 5. Stelle Sondertarife

000 - 090 ohne Besonderheiten

A00 - A90 ohne Besonderheiten

 

Welche Abrechnungspositionsnummern müssen verwendet werden?

Für Leistungen ab dem 01.01.2024 dürfen ausschließlich Positionsnummern verwendet werden, die im bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege aufgeführt sind. Sie finden diese unter:

https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer/positionsnummernverzeichnisse/positionsnummernverzeichnisse.jsp

Können bis zum Abschluss neuer Verträge die bisherigen Abrechnungscodes/Tarifkennzeichen/Positionsnummern weiter verwendet werden?

Nein. Alle Abrechnungen mit Leistungsdatum ab 01.01.2024 müssen nach den neuen Schlüsseln erfolgen. Abrechnungen mit alten oder ungültigen Abrechnungscode/Tarifkennzeichen/Positionsnummern müssen abgewiesen werden.

 

Sofern noch keine neuen vertraglichen Leistungserbringergruppenschlüssel (Abrechnungscode/Tarif- und Sondertarifkennzeichen) vereinbart wurden, verwenden Sie bitte die für den Datenträgeraustausch vorgesehenen Schlüssel.

Allgemeines

Welche Unterlagen benötigt das Abrechnungszentrum Emmendingen bei der Abrechnung in Papierform?

Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer abrechnungsbegründeten Unterlagen.

 

Inhaltliche Korrektheit Ihrer Abrechnungsunterlagen:
 

Es kann nur die Art und Menge abgerechnet werden, die vom jeweiligen Kostenträger genehmigt wurde. Achten Sie darauf, dass der auf der Verordnung aufgeführte Kostenträger identisch ist, mit dem auf Ihrer Abrechnung aufgeführte Kostenträger.

Welche Angaben dürfen auf der Rechnung nicht fehlen?

Auf Ihrer Rechnung sollten folgende Angaben auf einen Blick ersichtlich sein:

  • Institutionskennzeichen des Rechnungsstellers (IK)
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsbetrag
  • Zuständiger Kostenträger
  • Abzurechnende Leistung
  • Angaben über den/die Versicherte/n
Welche Unterlagen benötigt das Abrechnungszentrum Emmendingen bei der Abrechnung in elektronischer Form (DTA) gemäß § 302 SGB V?

Wir benötigen zusätzlich zu den elektronisch gelieferten Daten in schriftlicher Form die folgenden Unterlagen:

  • Begleitzettel für Urbelege, inklusive dieser vier Angaben:
    • Institutionskennzeichen des Rechnungsstellers (IK)
    • Institutionskennzeichen des Kostenträgers
    • Rechnungsnummer
    • Rechnungsdatum
  • Dazugehörige Anlagen

Die auf dem Begleitzettel für Urbelege aufgeführten Angaben müssen zwingend mit den elektronischen Daten übereinstimmen. Das IK des Kostenträgers finden Sie über das Kostenträgerverzeichnis.

Wo erhalte ich eine Übersicht über die angeschlossenen Krankenkassen?

Sie finden diese im Kassenverzeichnis. Sofern Sie am Datenträgeraustausch-Verfahren (DTA) teilnehmen, erhalten Sie weitere Informationen über das Kostenträgerverzeichnis.

Kann ich eine Sammelrechnung erstellen, in der Versicherte unterschiedlicher Krankenkassen aufgeführt sind?

Nein. Gemäß § 302 SGB V ist die Abrechnung von verschiedenen Krankenkassen innerhalb einer Rechnung unzulässig.

Die Institutionskennzeichen der Krankenkassen können jedoch trotz einer Fusion ihre Gültigkeit behalten.

Kann eine Rechnung erstellt werden, in der unterschiedliche Leistungen, die verschiedenen Bereiche betreffen, aufgeführt sind (z.B. Arzneimittel und Hilfsmittel)?

Eine Bezahlung einer sogenannten Mischrechnung kann nicht erfolgen, da sie nicht den Richtlinien nach § 302 SGB V entspricht. Diese besagen, dass Rechnungen je Leistungsbereich nach den vorgegebenen Aufteilungen (Kostenträgerverzeichnis) erstellt werden müssen. Bitte reichen Sie je Leistung eine separate Rechnung ein.

Wo erhalte ich Informationen zu den Verträgen bzw. Vertragspreisen?

Der für Sie zuständige Berufsverband gibt Ihnen hierzu Auskünfte.

Bitte prüfen Sie stets den in Ihrem System hinterlegten Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS), da dieser einer bestimmten Preisliste zugeordnet wird. Der LEGS setzt sich aus dem Tarifkennzeichen und dem Abrechnungscode zusammen.

Für die Zuordnung zu einem Vertrag sind grundsätzlich folgende Angaben relevant:

  • Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS)
  • Abgerechnete vertraglich geregelte Positionsnummern
  • Institutionskennzeichen (IK)
  • Hilfsmittelkennzeichen (bei Hilfsmitteln)
  • Abgerechneter Einzelpreis
Wo erhalte ich Informationen zu meiner Zulassung und den entsprechenden Abrechnungscodes?

Sollte unsere Prüfung ergeben, dass Sie zu dem von Ihnen gelieferten Abrechnungscode über keine Zulassung verfügen, bitten wir Sie um Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen hinsichtlich des Abrechnungscodes. Gerne nehmen wir eine zusätzliche Prüfung Ihrer erneut eingereichten und um den korrekten Abrechnungscode ergänzten Unterlagen vor.

Ihre Rechnung könnte zudem aufgrund einer grundsätzlich fehlenden Zulassung der von Ihnen erbrachten und abgerechneten Leistung abgesetzt werden. In diesem Fall bitten wir um Zusendung eines schriftlichen Nachweises (Zertifikat / Zulassungsbescheinigung) zusammen mit unserem Absetzungsschreiben.

Wissenswertes über verordnungsfähige Heilmittel

Eine Verordnung ist abrechnungsfähig, wenn der Indikationsschlüssel (Podologie, Physiotherapie) bzw. die Diagnosegruppe (Logopädie, Ergotherapie) mit dem verordneten Heilmittel entsprechend den Vorgaben des Heilmittel-Kataloges nach § 92 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB V übereinstimmt. Bei Abweichungen ist grundsätzlich eine Änderung der Verordnung oder eine neue Verordnung erforderlich.

Bei speziellen Fragen in Bezug auf die Abrechnungsfähigkeit kontaktieren Sie bitte den für Sie zuständigen Berufsverband oder wenden sich an den zuständigen Kostenträger.

Für welchen Fachbereich gilt das TP5 Korrekturverfahren?

Seit dem 01.07.2020 ist das Korrekturverfahren für die technische Anlage TP5 im Bereich Heilmittel verpflichtend.

Zur Verarbeitung wurden die Verarbeitungskennzeichen in der Technischen Anlage entsprechend erweitert.

Mit folgenden Kennzeichen wird nun die Verarbeitung in der Abrechnungsprüfung gesteuert:

01 – Ursprungsrechnung
02 – Nachforderung
03 – Zuzahlungsforderung
04 – Korrekturrechnung.

Wir bitten Sie daher das Korrekturverfahren per TP 5 für alle uns angeschlossenen Krankenkassen entsprechend anzuwenden.  

 

Ich kann einen Zahlungseingang nicht zuordnen. Was kann ich tun?

Wir geben bei jeder Zahlung neben Ihrer Rechnungsnummer eine Zahl-Belegnummer an (z.B. 0812345678). Mit dieser können Sie ganz einfach über das LE-Portal Rechnungsprüfung den Zahlungseingang nachverfolgen.

Mahnungen

Meine Rechnung wurde noch nicht bezahlt. Was kann ich tun, damit diese umgehend bezahlt wird?

Bitte prüfen Sie zunächst folgende Punkte:

 

Korrekter Adressat  

  • Haben Sie die Unterlagen direkt an das Abrechnungszentrum Emmendingen geschickt? Beim Versand an die Krankenkasse kann es durch die Weiterleitung zu Verzögerungen kommen. Unsere korrekte Anschrift finden Sie im Impressum. 
  • Bei maschineller Abrechnung: Prüfen Sie bitte, ob die Daten direkt an uns (IK 107436557) übermittelt wurden.

Korrekter Kostenträger 

  • Ist uns der angegebene Kostenträger angeschlossen? Falls nicht, erhalten Sie Ihre Unterlagen auf dem Postweg zurück.
  • Eine Übersicht der angeschlossenen Krankenkassen finden Sie im Kassenverzeichnis.

Korrektes Fälligkeitsdatum  

  • Ist das Fälligkeitsdatum Ihrer Rechnung tatsächlich überschritten? Das Fälligkeitsdatum Ihrer Rechnung wird erst ab dem Eingangsdatum im Abrechnungszentrum Emmendingen berechnet. Bitte beachten Sie hierzu die vertraglich vereinbarten Zahlungskonditionen. 

Konnten Sie einen der aufgeführten Punkte mit „Ja“ beantworten, dann reichen Sie bitte die vollständigen Unterlagen zur weiteren Prüfung per Fax oder Post bei uns ein. 

 

Zu den vollständigen Unterlagen gehören: 

Was ist eine rechtsverbindliche Erklärung und wofür wird diese benötigt?

Mit der rechtsverbindlichen Erklärung versichern Sie, dass keine Zahlung auf die Originalrechnung bzw. original rechnungsbegründenden Unterlagen erfolgte. Dadurch kann eine Zahlung auf Kopie (im Falle einer Mahnung) ermöglicht werden und Doppelzahlungen werden ausgeschlossen.

Welche Krankenkassen wünschen eine rechtsverbindliche Erklärung?

Vor der Zahlung einer Mahnung bitten die folgenden Krankenkassen um eine vom Rechnungssteller ausgefüllte rechtsverbindliche Erklärung: 

  • BKK Deutsche Bank AG
  • BKK ProVita
  • BKK ZF & PARTNER
  • Bosch BKK 
  • DAK-Gesundheit
  • IKK gesund plus 
  • Kaufmännische Krankenkasse KKH 
  • hkk Krankenkasse
  • Salus BKK
  • R+V BKK

Sie können das Formular gerne hier herunterladen. Wir empfehlen Ihnen, das Formular auszudrucken, auszufüllen und uns die Erklärung zusammen mit den vollständigen Unterlagen zuzusenden. Ihre Daten werden ausschließlich zur internen Bearbeitung und Dokumentation benötigt.
 

Wo kann ich schnell und unkompliziert nachschauen, welchen Status meine Abrechnung hat?

Sie können den Status Ihrer Rechnung im Service-Portal für Leistungserbringer - Modul Rechnungsprüfung - nachprüfen.

Berichtigungen

Rechnungskürzungen

Meine Rechnung wurde gekürzt. Was ist zu tun, damit diese umgehend bezahlt wird?

Ihre Abrechnung durchläuft in unserem Hause diverse Prüfungen. Im Falle einer nicht korrekten Rechnungslegung behalten wir uns vor, Ihre Rechnung entsprechend zu kürzen. Mit der Rechnungskürzung erhalten Sie auch den Grund der Absetzung. 
 

Reichen Sie zur weiteren Prüfung bitte Folgendes schriftlich oder über unser Service-Portal für Leistungserbringer bei uns ein:
 

  • Gegebenenfalls zusätzliche von uns benötigte Unterlagen (wie z. B. eine fehlende Genehmigung des Kostenträgers)
  • Unser Berichtigungsschreiben
  • Vermerk „Widerspruch“ auf dem Berichtigungsschreiben sowie eine Begründung, sofern Sie mit unserer Kürzung nicht einverstanden sind


Bitte beachten Sie als Leistungserbringer im Bereich Heilmittel die Frage „Ich bin Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Was muss ich zusätzlich bei einem Widerspruch zu Ihrer Kürzung beachten?“.

Meine Rechnung wurde erneut gekürzt. Was ist zu tun?

Da Ihre Abrechnung auch in zeitlicher Abfolge unterschiedliche Prüfungen durchläuft, kann diese unter Umständen erneut aus dem gleichen oder einem anderen Grunde gekürzt werden. Bitte prüfen Sie daher den auf unserem Schreiben aufgeführten Absetzungsgrund. Näheres finden Sie auch in der vorherigen Frage.

Ich bin Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Was muss ich zusätzlich bei einem Widerspruch zu Ihrer Kürzung beachten?

Die Technische Anlage TP5 wurde um das Korrekturverfahren für den Bereich Heilmittel erweitert. Seit dem 01.07.2020 ist dieses Verfahren für die Verarbeitung von Nachforderungen, Zuzahlungsforderungen und Korrekturrechnungen verpflichtend. Wenden Sie bitte das Korrekturverfahren per TP 5 für alle uns angeschlossenen Krankenkassen an. Geben Sie für einen Widerspruch bitte das Kennzeichen 04 (=Korrekturrechnung) an.

Kann ich einer Kürzung auch einfacher widersprechen?

JETZT NEU: Sie können Widersprüche zu Berichtigungen auch über das Service-Portal für Leistungserbringer bearbeiten. Machen Sie mit!
Mit dem Service-Portal für Leistungserbringer sparen Sie Zeit & Geld für sich und Ihre Arbeit!

 

Dürfen Kopien von Originalunterlagen per Fax oder E-Mail an Sie gesandt werden?

Bitte beachten Sie, dass Unterlagen mit Versichertendaten grundsätzlich über den Postweg zu versenden sind.

Stornierungen und Gutschriften

Ich habe eine Überzahlung festgestellt. Wie ist die weitere Vorgehensweise?

Bitte prüfen Sie zunächst, von welchem Kontoinhaber Sie das Geld erhalten haben. 

 

Haben Sie das Geld direkt vom zuständigen Kostenträger erhalten, wenden Sie sich bitte an diesen. 

 

Haben Sie das Geld vom Abrechnungszentrum Emmendingen erhalten, so senden Sie uns bitte die folgenden Informationen per E-Mail, Fax oder Post zu: 

  • Institutionskennzeichen 
  • Jeweilige Rechnungsnummer 
  • Alternativ: Ausschnitt Ihres Kontoauszuges 

Bitte denken Sie bei einem Versand per E-Mail daran, dass keine Sozialdaten (wie z. B. Versichertendaten) angegeben werden dürfen.
 

Ich möchte meine Abrechnung stornieren. Wie ist die weitere Vorgehensweise?

Bitte lassen Sie uns das Rechnungsstorno in schriftlicher Form zukommen. Da uns oftmals die Originale bereits vorliegen, benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Mitteilung per E-Mail, Fax oder Post, was mit diesen eingereichten Originalunterlagen geschehen soll. 

 

Beachten Sie dabei bitte, dass Originalunterlagen nach Ablauf von 6 Monaten archiviert werden und es dann nicht mehr möglich ist, diese auszuhändigen. Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne Ausdrucke des archivierten Originals. 

 

Bitte denken Sie bei einem Versand per E-Mail daran, dass keine Sozialdaten (wie z. B. Versichertendaten) angegeben werden dürfen.

Nachberechnungen / Zuzahlungsforderungen

Ich habe ursprünglich den Eigenanteil in Abzug gebracht, obwohl der Versicherte inzwischen befreit ist. Wie erhalte ich den Differenzbetrag zurück?

Bitte erstellen Sie eine Nachberechnung mit folgenden vollständigen Angaben: 

  • Ursprungsrechnung 
  • Begründung 
  • Falls vorhanden: Kopie des gültigen Befreiungsausweises 

Reichen Sie bitte Ihre Nachberechnung in Papierform bei uns ein. Unsere korrekte Anschrift finden Sie im Impressum.

Bitte beachten Sie für den Bereich Heilmittel die Erweiterung um das Korrekturverfahren in der technischen Anlage TP5. Näheres finden Sie in der Frage „Ich bin Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Was muss ich zusätzlich bei einer Rechnungskorrektur/Zuzahlungsforderung beachten?“.

Der Versicherte hat trotz Mahnung den Eigenanteil gemäß § 43c SGB V nicht gezahlt. Was ist zu tun?

Bitte erstellen Sie eine Nachberechnung mit folgenden vollständigen Angaben: 

  • Ursprungsrechnung 
  • Begründung 
  • Kopien der an den Versicherten gesandten Mahnungen

Reichen Sie bitte Ihre Nachberechnung in Papierform bei uns ein. Unsere korrekte Anschrift finden Sie im Impressum.

Bitte beachten Sie für den Bereich Heilmittel die Erweiterung um das Korrekturverfahren in der technischen Anlage TP5. Näheres finden Sie in der Frage „Ich bin Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Was muss ich zusätzlich bei einer Rechnungskorrektur/Zuzahlungsforderung beachten?

Bei bereits abgerechneten Leistungen kam es rückwirkend zu Preiserhöhungen. Wie kann ich den Differenzbetrag in Rechnung stellen?

Bitte erstellen Sie eine Nachberechnung mit folgenden vollständigen Angaben: 

  • Ursprungsrechnung 
  • Begründung 
  • Falls vorhanden: Kopie des entsprechenden Vertrages 

Reichen Sie bitte Ihre Nachberechnung in Papierform bei uns ein. Unsere korrekte Anschrift finden Sie im Impressum.

Bitte beachten Sie für den Bereich Heilmittel die Erweiterung um das Korrekturverfahren in der technischen Anlage TP5. Näheres finden Sie in der Frage „Ich bin Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Was muss ich zusätzlich bei einer Rechnungskorrektur/Zuzahlungsforderung beachten?.

Ich habe ursprünglich die falsche Position abgerechnet und möchte den Differenzbetrag in Rechnung stellen. Wie ist die weitere Vorgehensweise?

Bitte erstellen Sie eine Nachberechnung mit folgenden vollständigen Angaben: 

  • Ursprungsrechnung 
  • Aus der Begründung Ihrer Nachberechnung sollte(n) eindeutig die neue(n) Positionsnummer(n) sowie die sich daraus ergebende(n) Differenz(en) hervorgehen.

Reichen Sie bitte Ihre Nachberechnung in Papierform bei uns ein. Unsere korrekte Anschrift finden Sie im Impressum.
 

Bitte beachten Sie für den Bereich Heilmittel die Erweiterung um das Korrekturverfahren in der technischen Anlage TP5. Näheres finden Sie in der Frage „Ich bin Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Was muss ich zusätzlich bei einer Rechnungskorrektur/Zuzahlungsforderung beachten?“.

Ich bin Leistungserbringer im Bereich Heilmittel. Was muss ich zusätzlich bei einer Nachberechnung/Zuzahlungsforderung beachten?

Die Technische Anlage TP5 wurde um das Korrekturverfahren für den Bereich Heilmittel erweitert. Seit dem 01.07.2020 ist dieses Verfahren für die Verarbeitung von Nachforderungen, Zuzahlungsforderungen und Korrekturrechnungen verpflichtend. Wenden Sie bitte das Korrekturverfahren per TP 5 für alle uns angeschlossenen Krankenkassen an. Geben Sie für eine Nachforderung bitte das Kennzeichen 02 und für eine Zuzahlungsforderung das Kennzeichen 03 an.