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Bitte beachten Sie, dass die Datenannahmestelle für Abrechnungen im KIM-Verfahren derzeit für alle Krankenkassen die BITMARCK ist.
Da es sich um eine komplett elektronische Abrechnung handelt, sind keine Papierunterlagen mehr einzureichen.
Die KKH hat zum 01.07.2025 die Datenannahmestelle für den elektronischen Datenträgeraustausch (DTA) im Fachverfahren TP5 und TP6 auf die BITMARCK Service GmbH umgestellt.
Bitte beachten Sie, dass Abrechnungen, die nicht in elektronischer Form eingehen, ab dem 01.08.2025 gemäß § 303 SGB V ausgehend vom Rechnungsbetrag in Höhe von bis zu 5% gekürzt werden.
Abrechnungen über die Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken nach § 127 Absatz 1 SGB V von Nicht-Vertragspartnern müssen wir ab dem 01.09.2024 abweisen.
Das Abrechnungsverfahren für die Sonstigen Leistungserbringer sowie für die pflegerischen Leistungen unterliegt den Vorgaben des § 302 SGB V (TA/TP5) und § 105 SGB XI (TA/TP6).
Alle sonstigen Leistungserbringer sowie die beauftragten Abrechnungszentren sind verpflichtet, die Abrechnung nach § 302 SGB V in elektronischer Form nach TP 5 mit allen relevanten Urbelegen (Abrechnungsunterlagen) einzureichen.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 11.05.2019 ist die Zuständigkeit, über den Abschluss der Versorgungsverträge für die einzelnen Heilmittelbereiche an den GKV-Spitzenverband übergegangen.
Papiervermeidung durch Digitalisierung und ein wesentlicher Beitrag für unsere Umwelt: Digitale Bereitstellung von Berichtigungsunterlagen über das Service-Portal für Leistungserbringer.
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