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Gebäude Abrechnungszentrum Emmendingen

Beratung am Ende des Lebens

Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

 

Was ist notwendig, damit jemand am Ende seines Lebens gut versorgt ist? Die Antwort auf diese Frage hängt ganz vom Einzelfall ab. Damit Versicherte selbstbestimmt über Behandlungs- und Versorgungsmaßnahmen entscheiden können, bietet der § 132g SGB V ein individuelles Beratungsangebot, dessen Kosten von der Krankenkasse getragen werden.

Selbst entscheiden und mitreden können – das ist möglicherweise in keiner Phase des Lebens so entscheidend wie in der letzten. Was würde es bedeuten, eine bestimmte medizinische Versorgung zu bekommen? Wie kann die passende Unterstützung in der Pflege aussehen? Und gibt es seelsorgerische oder psychosoziale Leistungen, die ebenfalls in Anspruch genommen werden können? All diese Fragen lassen sich nur mit der entsprechenden Fachkenntnis beantworten. Oder dann, wenn man fachkundig so beraten wurde, dass man sich gedanklich und emotional umfassend mit der Situation beschäftigen kann.

„Die Auseinandersetzung mit möglichen Verläufen, Prognosen, Veränderungen und Komplikationen des gesundheitlichen Zustands sowie mit möglichen Notfallsituationen kann dazu dienen, besser vorbereitet zu sein und die Krankheitssituation besser anzunehmen. Und daneben ein Gefühl der Selbstwirksamkeit zu bewahren und damit Autonomie und Lebensqualität zu fördern“ – so formuliert Michael Schultz, Teamleiter Abrechnungsmanagement HKP/PV/IHH/SAPV. „Einer unserer Kunden hatte die Dienstleistung rund um den § 132g SGB V nachgefragt, und so bieten wir bereits seit dem ersten Quartal 2020 die Abrechnungsprüfung der „gesundheitlichen Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase“ in unserem Portfolio an.“ Die Dienstleistung erfreut sich wachsender Beliebtheit: Seit Beginn haben sich bereits 23 Krankenkassen mit einer Gesamtmitgliederzahl von 3,2 Mio. für die Beauftragung entschieden.

Für den Begriff der „letzten Lebensphase“ gibt es keine klare Definition. „Im Grunde kann man sie nur eingrenzen, indem festgelegt wurde, dass das Beratungsangebot die Zugehörigkeit zu einer vollstationären Pflegeeinrichtung voraussetzt. Oder, im Falle von Menschen mit Behinderung, zu einer Einrichtung der Eingliederungshilfe“ – so ergänzt Michael Schultz die Grundlagen der Versorgungsplanung nach § 132g SGB V, die Beratungsgespräche und Empfehlungen beinhalten. „Alle, die in einer solchen Einrichtung leben, haben automatisch Anspruch auf diese Leistungen. Sie alle können das Gespräch mit speziell geschultem Personal in der Pflegeeinrichtung führen, das genau diese sozialen Kompetenzen hat.“ Bei einem oder mehrerer solcher Gespräche kann passgenau erläutert werden, was eine bestimmte Behandlung bedeuten würde, was dahintersteckt, was als nächstes passiert – und der Mensch hat anschließend das notwendige Wissen, um über eine eventuelle Versorgung selbst entscheiden zu können. „Es geht dabei natürlich nicht nur direkt um den Versicherten, eventuell sind auch Beteiligte – Familienmitglieder oder Bevollmächtigte – dabei. Schließlich ist es ab einem gewissen Grad von Krankheit oder Alter nicht in jedem Fall gewünscht oder möglich, das Gespräch alleine zu führen“, weiß Michael Schultz.

Bis Ende 2021 erfolgt die Abrechnung der Leistung über eine Monatspauschale; zum neuen Jahr werden Änderungen in Kraft treten, deren konkrete Ausgestaltung das Team im Abrechnungszentrum Emmendingen gespannt verfolgt.

Haben Sie fachliche Fragen, dann sprechen Sie gerne unseren Experten Herrn Michael Schultz an: MSchultz@arz-emmendingen.de

Interessieren Sie sich für diese Dienstleistung, dann wenden Sie sich bitte an Herrn Eric Pfundstein, Leiter Vertrieb: vertrieb@arz-emmendingen.de

 

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