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Aktuelles

Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Informationen für Kranken- und Pflegekassen, Leistungserbringer, Interessenten und Bewerber.

01.01.2024: Neue Geschäftsführung im Abrechnungszentrum Emmendingen

Die neue Geschäftsführung nimmt die Geschäfte auf, nachdem zum Jahresende der bisherige Geschäftsführer Michael Häfele in den Ruhestand gegangen ist. 

Ende Dezember 2023 verabschiedete sich der bisherige Geschäftsführer des Abrechnungszentrums Emmendingen, Michael Häfele, nach 44 Jahren in den Ruhestand. Zwei langjährige Führungskräfte des Abrechnungszentrums Emmendingen starten nun neu als Team: Tobias Dickreuter als neuer Geschäftsführer und Gabriele Molitor als stellvertretende Geschäftsführerin.

Lesen Sie gerne hierzu auch unseren Blog.  

 

09.11.2023: Abrechnungszentrum Emmendingen gewinnt Otto Heinemann Preis zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben steht schon lange im Fokus des Abrechnungszentrums Emmendingen. Seit 2017 ist das Abrechnungszentrum Emmendingen aufgrund seines Engagements mit dem Zertifikat der berufundfamilie Service GmbH als Zeichen einer familien- und lebensphasenbewussten Personalpolitik ausgezeichnet.

Dieses Jahr haben wir am Wettbewerb um den Otto Heinemann Preis zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege teilgenommen, der immer im Rahmen der Berliner Pflegekonferenz verliehen wird. Der von spectrumK, dem BKK Dachverband und dem IKK e. V. vergebene Otto Heinemann Preis zeichnet seit 2015 Unternehmen und Institutionen aus, die mit vorbildlichen Lösungen ihre Angestellten entlasten. Der Wettbewerb steht unter der Schirmherrschaft von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck. 

Am 09.11.2023 hat die hochrangige Jury aus Wirtschaft und Gesundheitswesen die Preisträger gewürdigt: In der Kategorie 2 – 201 bis 1.000 Mitarbeitende – hat das Abrechnungszentrum Emmendingen den ersten Preis unter den drei Nominierten gewonnen. 

„Wir sind sehr stolz und dankbar für die Verleihung des Preises, da sie auch die Arbeit unserer Pflegelotsen und engagierten Mitarbeitenden im Abrechnungszentrum Emmendingen würdigt“, so Michael Häfele, Geschäftsführer. Denn: Immer mehr Beschäftigte stehen vor den Fragen, welche Schritte zu tun sind und wie sie ihre Arbeit mit der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen vereinbaren können. Sie stehen nicht nur vor einer emotionalen, sondern auch vor einer organisatorischen Herausforderung. Auf viele offene Fragen findet man in dieser Ausnahmesituation keine Antworten. Deshalb unterstützt das Abrechnungszentrum Emmendingen seine Mitarbeitenden in einer solchen Mehrbelastungssituation durch verschiedenste Angebote und hat qualifizierte Pflegelotsen ernannt: Sie sind erste Anlaufstelle, wenn Mitarbeitende plötzlich mit dem Thema Pflege konfrontiert werden, verschaffen einen Überblick über betriebliche Angebote und externe Anlaufstellen und stehen als Ansprechpersonen für alle Belange rund um das Thema Pflege zur Seite. Der Preis ist nicht nur große Anerkennung, sondern zugleich auch starke Motivation zur Weiterentwicklung der bestehenden Angebote. So bleibt das Abrechnungszentrum Emmendingen in Zeiten des Fachkräftemangels ein familien- und pflegfreundlicher und damit attraktiv für die bestehenden und potenziellen Mitarbeitenden.

Aktuelle Information für unsere Leistungserbringer

INFO der BAHN BKK: Abrechnung der Verbandmittel ab 01.04.2024 nach § 300 SGB V

Die BAHN-BKK stellt die Versorgung aller ab dem 01.04.2024 verordneten Verbandmittel im Rahmen eines Open-House-Vertrages sicher. Der Vertrag richtet sich an alle sonstigen Leistungserbringer. Die Abrechnung der Verbandmittel erfolgt nach den Regelungen des § 300 SGB V.

Gegenstand des Vertrages ist die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung nach § 31 SGB V. 

Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Beitrittserklärung oder durch Anerkennung zustande, wenn der Leistungserbringer die Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages bewirkt und abrechnet.

Die Bekanntmachung zum Open-House-Vertrag ist im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter folgendem Link 2023/S 248-787126 einsehbar. Die Vertragsunterlagen neben diversen weiteren Informationen sind auf der Internetseite der BAHN-BKK, unter Leistungserbringer und Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung, eingestellt.
 

Umsetzung des § 303 für den Bereich Krankenfahrten zum 01.08.2022

Sonstige Leistungserbringer (inklusive Taxi- und/oder Mietwagenunternehmen) sowie die beauftragten Abrechnungszentren sind verpflichtet, die Abrechnung nach § 302 SGB V in elektronischer Form nach TP 5 mit allen relevanten Urbelegen (Abrechnungsunterlagen) einzureichen. Zur weiteren Optimierung unserer Zusammenarbeit bitten wir Sie deshalb, Ihre Abrechnungen von Krankenfahrten künftig im Rahmen des Datenaustausches nach § 302 SGB V mit uns vorzunehmen, sofern dies noch nicht geschieht.


Bitte beachten Sie, dass Abrechnungen von Krankenfahrten, die nicht in elektronischer Form eingehen, ab dem 01.08.2022, gemäß § 303 SGB V ausgehend vom Rechnungsbetrag, in Höhe von bis zu 5 % gekürzt werden.

 

Rahmenverträge im Bereich Heilmittel (Stand: 09.03.2022)

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 11.05.2019 ist die Zuständigkeit, über den Abschluss der Versorgungsverträge für die einzelnen Heilmittelbereiche, von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen an den GKV-Spitzenverband übergegangen.

Der GKV-Spitzenverband schließt gemäß § 125 Abs. 1 SGB V, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen und mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene, für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der jeweiligen Heilmittelversorgung.

Die neu vereinbarten bundesweiten Rahmenverträge in den Bereichen Podologie, Logopädie, Physiotherapie, Ernährungstherapie und Ergotherapie haben umfangreiche Auswirkungen auf die Abrechnungsprüfung Heilmittel und bringen grundlegende Veränderungen der Rechnungsstellung für die Leistungserbringer mit sich.

Wir werden diese neuen vertraglichen Grundlagen zum 01.04.2022 umsetzen und Absetzungen durchführen, sofern wir diesbezügliche Auffälligkeiten in der Rechnungsstellung feststellen können.

Daher möchten wir Sie im Vorfeld und detailliert über die anstehenden Änderungen informieren:  

Grundsätzlich gilt: Die Einreichung von möglichen Korrekturen ist ausschließlich über das TP5-Korrekturverfahren möglich!

Nacherfassungsabzug trotz DTA: Podologie, Logopädie, Ernährungstherapie

In den neuen Rahmenverträgen Podologie, Logopädie und Ernährungstherapie  wurde unter § 18 Abs. 3 ein Nacherfassungsabzug in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages vereinbart, wenn insbesondere die Felder AC/TK, Positionsnummern, Preise, LANR, Indikationsschlüssel, ICD-10-Code und Tag der Leistungserbringung nicht den Anlagen der Vereinbarungen entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass wir in  diesen Fällen den Nacherfassungsabzug auf den Verordnungsbetrag durchführen werden.

Pauschaler Korrekturbetrag: Podologie und Logopädie

Die einheitlichen Regelungen zur Abrechnung der Heilmittelverordnungen legen insbesondere Korrekturmöglichkeiten, -form und -zeitpunkt der Verordnung durch den Leistungserbringer fest. In den Rahmenverträgen Podologie (Anlage 3, Punkt 4) und Logopädie (Anlage 3a, Punkt 4) wurden für bestimmte Korrekturen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 € als pauschaler Korrekturbetrag vereinbart.

Sofern in der Abrechnung auffällt, dass entsprechende Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung fehlen oder erkennbar falsch sind, erfolgt die Absetzung der Verordnung. Der Leistungserbringer erhält, sofern laut Vertrag Korrekturmöglichkeiten nach der Abrechnung zugelassen sind, einmalig die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Felder und  Angaben auf der Verordnung Korrekturmöglichkeiten ausgeschlossen sind.

Ist eine Korrektur der Abrechnung durch den Leistungserbringer möglich, berücksichtigen wir künftig den pauschalen Korrekturbetrag bis zu einer Höhe von 40 €, jedoch nicht höher als der nachgeforderte Verordnungsbetrag.

Beanstandungsfristen hinsichtlich Korrekturen

Korrekturmöglichkeit, -form und -zeitpunkt der Anlage 3/3a oder 3b
Falls Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt werden, gilt folgendes Verfahren: fällt in der Abrechnung auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung fehlen oder erkennbar falsch sind, wird die Verordnung abgesetzt. Es gibt einmalig die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Der Leistungserbringer erhält eine Kopie der Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3 des Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht fristgerecht innerhalb von 3 Monaten ein, bleibt die Absetzung bestehen. Ein Vergütungsanspruch ist dann nicht mehr gegeben.

§ 18 Abrechnungsregelungen nach Absatz 11 Logopädie und Ernährungstherapie
Hier gilt eine Widerspruchsfrist von 3 Kalendermonaten nach Bekanntgabe der Beanstandung. Diese gilt als anerkannt, wenn der Widerspruch ausbleibt oder verspätet eingereicht wird. Korrekturen sind in Textform unter Beifügung der vollständigen, rechnungsbegründenden Unterlagen erneut einzureichen.

§ 18 Abrechnungsregelungen nach Absatz 10 Podologie und Absatz 12 Physiotherapie
Widerspricht der zugelassene Leistungserbringer oder die Abrechnungsstelle des Leistungserbringers einer Beanstandung unter Angabe der Gründe nicht innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntgabe der Beanstandung, so gilt diese als anerkannt. Solche Einsprüche sind in Textform unter Beifügung der vollständigen rechnungsbegründenden Unterlagen erneut einzureichen.

Diese unterschiedlichen Fristen werden von uns hinterlegt. Sollte eine Korrektur bzw. ein Widerspruch zur Absetzung eingehen, wird auf diese vertraglich vereinbarte Frist geprüft. Sollte der Eingang der Korrektur bzw. des Widerspruchs nach der definierten Frist erfolgen, bleibt die Absetzung bestehen und es erfolgt keine Nachzahlung.

Berücksichtigung der neuen Vertragsnummern – LEGS

Für die neuen bundeseinheitlichen Rahmenverträge wurden einheitliche Vertragsnummern definiert. Diese Vertragsnummern werden in Form eines Leistungserbringergruppenschlüssels (LEGS) dargestellt. Für den Bereich Physio-therapie werden nicht korrekt gelieferte Daten bereits abgesetzt. Wir behalten uns vor, weiterhin Verordnungen abzuweisen, sofern diese mit nicht aktuellen oder fehlerhaften Vertragsnummern zur Abrechnung eingereicht werden.

Dauer der Gültigkeit der ärztlichen Verordnung: Logopädie

Eine Verordnung mit 10 oder 20 Therapieeinheiten verliert 7 bis 9 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachte Leistungen können nicht mehr erbracht und abgerechnet werden. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.

Dauer der Gültigkeit der ärztlichen Verordnung: Physiotherapie

Eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten verliert nach 3 Monaten, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag, ihre Gültigkeit. Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.

Parallele Abrechnung: Podologie, Logopädie, Physiotherapie und Ernährungstherapie

Es ist nicht zulässig, innerhalb der gleichen Diagnosegruppe weitere Leistungen zur Erreichung desselben Therapieziels für den Versicherten durch den Therapeuten bzw. Leistungserbinger zu erbringen. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.

Neue Prüfregeln: Logopädie

Die Leistungsbeschreibung zur Diagnostik beinhaltet, dass je Kalenderjahr insgesamt bis zu 2 Einheiten Diagnostik (entweder 1 Mal Erstdiagnostik und 1 Mal Bedarfsdiagnostik oder 2 Mal Bedarfsdiagnostik) erbracht werden können.

Die bisher vereinbarten Rahmenverträge berücksichtigen ebenfalls die Regelungen der Heilmittelrichtlinien.

Prüfung Empfang

Sollten Kinder unter 10 Jahren den Empfang von Leistungen quittieren, ist dieser zusätzlich durch den gesetzlichen Vertreter zu bestätigen. Für den Bereich Logopädie trifft diese Regelung bereits für Kinder unter 7 Jahren zu. Zusätzlich muss der Leistungserbringer die Empfangsbestätigung der Verordnungen Podologie und Logopädie mit seinen Initialien quittieren. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.

Prüfung auf Unterbrechungszeitraum

Die Verordnung für Podologie verliert bei einer Unterbrechung von 12 Kalenderwochen nach dem letzten Behandlungstag ihre Gültigkeit. (Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Podologie, § 7 Abs. 7).

Prüfung besonderer Bericht: Logopädie

Für den Bericht auf besondere Anforderung ist Anhang C der Leistungsbeschreibung zu verwenden. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.

Zulassung

Die bundesweit geltenden Rahmenverträgen der verschiedenen Heilmittelbereiche gelten für die nach § 124 Absatz 1 und 2 SGB V zugelassenen Leistungserbringer, sofern sie den Vertrag anerkannt haben. Zur Anerkennung des Vertrages wurden verschiedene Fristen gesetzt. Bitte beachten Sie, dass wir Abrechnungen mit einer fehlenden Zulassung ab 01.03.2023 für alle Heilmittelbereiche abweisen werden.

Telemedizinischen Leistungen (TML)

Telemedizinische Leistungen unterliegen in den verschiedenen Heilmittelbereichen vertraglichen Vereinbarungen. Beispielsweise können nicht alle Leistungen als telemedizinische Leistung erbracht werden, die erste Behandlung im jeweiligen Verordnungsfall hat im unmittelbar persönlichen Kontakt zu erfolgen oder sind in der Menge auf die Hälfte der verordneten Leistungen eingeschränkt. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Vorgaben aus den vertraglichen Vereinbarungen der Heilmittelbereiche Zu nicht vertragskonformen telemedizinischen Leistungen werden wir Abweisungen vornehmen.

Digitale Bereitstellung von Berichtigungsunterlagen (15.03.2022)

Papiervermeidung durch Digitalisierung und ein wesentlicher Beitrag für unsere Umwelt: Digitale Bereitstellung von Berichtigungsunterlagen über das Service-Portal für Leistungserbringer

Wussten Sie, dass zur Herstellung einer Tonne Frischfaser-Kopierpapier laut Umweltbundesamt genauso viel Energie wie für die Herstellung von einer Tonne Stahl benötigt wird? Somit ist die Papierindustrie der weltweit fünftgrößte Energieverbraucher. (Quelle: Umweltbundesamt)
 
Zudem wird unser Abwasser, aufgrund diverser Chemikalien, die zur Herstellung benötigt werden, enorm belastet.

Ein entsprechend großer Beitrag für den Umweltschutz ist es daher, auf Papier zu verzichten, wo es nur geht!

Aber nicht nur die Umwelt profitiert davon, wenn Dokumente digital zur Verfügung stehen. “Wo waren nochmal die Unterlagen?“ – die Frage kommt Ihnen sicher bekannt vor. Auch gerade in der Zeit, in der zunehmend mobiles Arbeiten im Arbeitsalltag praktiziert wird, unterstützen wir Sie mit dem digitalen Zugriff von Berichtigungsunterlagen in unserem Service Portal für Leistungserbringer.

Daher werden wir zum 01.04.2022 von dem zusätzlichen! Papierversand zu unseren elektronischen Berichtigungsinformationen absehen.

Was bedeutet das für Sie?

Bei einer Rechnungsberichtigung erhalten Sie wie bisher auch weiterhin eine E-Mail-Benachrichtigung. So können Sie Korrekturen direkt im Service-Portal für Leistungserbringer vornehmen: einfach, schnell und digital!  

Wenn es erforderlich ist, haben Sie natürlich immer noch die Möglichkeit, auch mal einen Beleg auszudrucken.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie haben jederzeit die volle Transparenz über Ihre Abrechnungen – ganz ohne volle Ordner und Aktenschränke und leisten dazu noch einen nachhaltigen Beitrag für die Umwelt.

Danke für Ihre Unterstützung!